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# § 5 HeimKoZuV (Bayern) — Erstattungsfähige Aufwendungen, Kostenbeitrag

Heimkostenzuschüsse-Verordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Zuschuss umfasst:

1. die Vergütung für das Heim,

2. die Platzfreihaltegebühren,

3. ein angemessenes Taschengeld,

4. die Fahrtkosten für notwendige Familienheimfahrten und

5. sonstige durch den Zuschuss nicht abgegoltene notwendige Kosten in dem Umfang, wie entsprechende Leistungen von den Trägern der Sozialhilfe gewährt würden, z.B. schulisch bedingte Aufwendungen, wie das Schulgeld und die Aufwendungen für Lernmittel.

(2) Die Kosten einer Familienunterbringung gelten anstelle der Heimkosten bis zur Höhe der am Ort der Unterbringung üblichen Bruttokosten einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Verbindung mit § 39 SGB VIII als angemessen im Sinn des § 27a Abs. 5 SGB XII. Dies gilt für die Familienunterbringung von Volljährigen entsprechend.

(3) Für die Anrechnung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen sowie die Befugnisse betreffend die Verpflichtungen Anderer gelten § 142 Abs. 1 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und die §§ 93 bis 95 SGB XII entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 HeimKoZuV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeimKoZuV/5

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