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§ 2 HeimKoZuV (Bayern) — Heime und ähnliche Einrichtungen

Heimkostenzuschüsse-Verordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Heime sind Einrichtungen, in denen Kinder regelmäßig betreut werden und Unterkunft erhalten. Ähnliche Einrichtungen sind Tagesstätten oder Einrichtungen, in denen Kinder nur tagsüber betreut werden und Unterkunft erhalten.