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# § 14 HeilVfV 2020 — Kraftfahrzeughilfe

Heilverfahrensverordnung  
Historische Fassung: Stand 14.11.2020 bis 11.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn

- 1. der verletzten Person infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend nicht zuzumuten ist, dass sie die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, und

- 2. die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat.

§ 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.

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Zitiervorschlag: § 14 HeilVfV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeilVfV%202020/14?asof=2020-11-14

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