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§ 14 HeilVfV 2020 — Kraftfahrzeughilfe

Heilverfahrensverordnung

Historische Fassung: Stand 14.11.2020 bis 11.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn

1.
der verletzten Person infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend nicht zuzumuten ist, dass sie die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, und
2.
die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat.

§ 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.