§ 56 HeilBerG (Brandenburg) — Berufsbezeichnung Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer die Bezeichnung ,Praktische Ärztin‘ oder ,Praktischer Arzt‘ aufgrund der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2; § 54 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 54 Abs. 2 bleibt unberührt.