# § 34 HeilBerG (Brandenburg) — Rüge, Aufbewahrungsfristen

Heilberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kammervorstand kann Kammerangehörige, die ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Verbeamtete Kammerangehörige unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.

(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 5 000 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung ( z. B. Fürsorgefonds der Kammern) zu zahlen.

(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhaltes ein berufsgerichtliches Verfahren gegen Kammerangehörige eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des § 71 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. § 58 Absatz 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(4) Das Rügerecht unterliegt der berufsgerichtlichen Nachprüfbarkeit gemäß § 34a. Die Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Abmahnungen durch die Präsidentin oder den Präsidenten bleiben unberührt.

(6) Akten über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einem Berufsgerichtsverfahren geführt haben, oder Akten über Berufsgerichtsverfahren, die nicht zu berufsgerichtlichen Maßnahmen im Sinne des § 59 geführt haben, sind ab dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des zugrunde liegenden Bescheides oder ab Rechtskraft des Urteils fünf Jahre aufzubewahren. In allen übrigen Fällen beträgt die Aufbewahrungsfrist ab Verfahrensende zehn Jahre. Nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist sind die personenbezogenen Daten in den Akten zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 34 HeilBerG (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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