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§ 133 HeilBerG (Brandenburg) — Hinterbliebene aus eingetragenen Lebenspartnerschaften

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 28 Absatz 1 Satz 2 findet zugunsten Hinterbliebener aus eingetragener Lebenspartnerschaft auf alle Versorgungsfälle Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten sind. Ansprüche nach Satz 1, die bis zum 14. März 2012 entstanden sind, gelten als am 14. März 2012 entstanden.