§ 126a HeilBerG (Brandenburg) — Schriftliche Form

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge, Einwilligungen und Bestätigungen im Verfahren vor der Gutachterstelle sind schriftlich abzufassen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.