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# § 117 HeilBerG (Brandenburg) — Bestellung der Mitglieder

Heilberufsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesärztekammer bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle. Die ärztlichen Mitglieder müssen Angehörige der Kammer sein. Das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 116) wird auf Vorschlag des Justizministeriums bestellt; es schlägt jeweils mindestens drei Personen zur Auswahl vor.

(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.

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Zitiervorschlag: § 117 HeilBerG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HeilBerG/117

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