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§ 117 HeilBerG (Brandenburg) — Bestellung der Mitglieder

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesärztekammer bestellt die Mitglieder der Gutachterstelle. Die ärztlichen Mitglieder müssen Angehörige der Kammer sein. Das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 116) wird auf Vorschlag des Justizministeriums bestellt; es schlägt jeweils mindestens drei Personen zur Auswahl vor.

(2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.