§ 114 HeilBerG (Brandenburg) — Bildung der Gutachterstelle

Heilberufsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Landesärztekammer Brandenburg wird eine Gutachterstelle nach dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden als Einrichtung der Kammer gebildet.