Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ausbildungsangebote gemäß Art. 17 Abs. 3 GDG in Verbindung mit
1. § 18a MPhG und
2. § 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden.
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Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ausbildungsangebote gemäß Art. 17 Abs. 3 GDG in Verbindung mit
1. § 18a MPhG und
2. § 8a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden.