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# Anlage 11 HebStPrV — (zu § 56d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen  
Stand: 19.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 46)

Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

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Name, Vorname
Geburtsdatum		Geburtsort
```

erhält aufgrund des § 59a des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung.

Folgende vorbehaltene Tätigkeiten werden von der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung umfasst (abschließende Aufzählung):

Die Ausübung des Berufs erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staates und die oben genannte(n) vorbehaltene(n) Tätigkeit(en), wie folgt:

Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).

```
Ort, Datum		
		(Siegel)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)		
```

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Zitiervorschlag: Anlage 11 HebStPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/anlage-11

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