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# § 5 HebStPrV — Kooperationsvereinbarungen

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen  
Stand: 27.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.

(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:

- 1. zur Auswahl der Studierenden,

- 2. zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,

- 3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,

- 4. zur Durchführung der Praxisanleitung und

- 5. zur Durchführung der Praxisbegleitung.

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Zitiervorschlag: § 5 HebStPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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