nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 20 HebStPrV — Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen  
Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet:

```
	Erreichter Wert	Note	Notendefinition
1	bis unter 1,50	sehr gut (1)	eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2	1,50 bis unter 2,50	gut (2)	eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3	2,50 bis unter 3,50	befriedigend (3)	eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4	3,50 bis einschließlich 4,00	ausreichend (4)	eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5	über 4,00	mangelhaft (5)	eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht
```

---

Zitiervorschlag: § 20 HebStPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebStPrV/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
