§ 1 HebStPrV — Inhalt des Studiums

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

Stand: 18.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Hebammenstudium sind der studierenden Person die in Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln.