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# § 2 HebGBbg (Brandenburg)

Gesetz über die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den freiberuflichen Hebammen und Entbindungspflegern stehen

für ihre berufsmäßigen Leistungen Vergütungen zu. Diese

richten sich nach den jeweils geltenden Gebührenordnungen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied

der Landesregierung wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Versorgung der

Bevölkerung mit freiberuflichen Hebammenleistungen durch Rechtsverordnung

die Vergütungen (Gebühren, Auslagen, Wegegeld) für die

berufsmäßigen Leistungen der freiberuflichen Hebammen und

Entbindungspfleger gegenüber Selbstzahlerinnen festzusetzen. Dabei ist den

berechtigten Interessen der Hebammen und Entbindungspfleger sowie der

Zahlungspflichtigen Rechnung zu tragen. Die Vergütungen können durch

feste Sätze, nach der Dauer der Tätigkeit oder durch Rahmensätze

bestimmt werden.

(3) Sind in der Verordnung nach Absatz 2 Rahmensätze

vorgesehen, so ist die Höhe der Gebühr nach den besonderen

Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und dem

Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie den Vermögens- und

Einkommensverhältnissen der Zahlungspflichtigen zu bemessen.

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Zitiervorschlag: § 2 HebGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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