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# § 80 HebG 2020 — Evaluierung

Hebammengesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 31. Dezember 2035 auf wissenschaftlicher Grundlage die Wirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluierung soll sich insbesondere auf die Umsetzung der vollständigen Akademisierung der Hebammenausbildung beziehen. Dies umfasst beispielsweise die Einrichtung von dualen Studiengängen und die Entwicklung der Zahl der Hebammenstudierenden. Gegenstand der Evaluierung ist insbesondere auch, wie die Länder ihren Gestaltungsspielraum bei den Anforderungen an die Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitungen genutzt haben.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1.

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Zitiervorschlag: § 80 HebG 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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