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# § 8 HebG 2020 — Ruhen der Erlaubnis

Hebammengesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn

- 1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde,

- 2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nachträglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sich die Person weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

- 3. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind, oder

- 4. die Person nicht ausreichend gegen die sich aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, soweit eine Versicherungspflicht besteht.

(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 8 HebG 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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