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# § 78 HebG 2020 — Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben

Hebammengesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Form von Modellvorhaben begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erfüllt, erhält die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.

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Zitiervorschlag: § 78 HebG 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/78

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