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§ 3 HebG 2020 — Berufsbezeichnung

Hebammengesetz

Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.

(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.