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# § 28 HebG 2020 — Inhalt des Vertrages

Hebammengesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

- 1. den Beginn des Studiums,

- 2. den Praxisplan, den die verantwortliche Praxiseinrichtung für die studierende Person erstellt hat,

- 3. die Verpflichtung der studierenden Person, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,

- 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit und

- 5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.

(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:

- 1. die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils geltenden Fassung,

- 2. die Dauer der Probezeit,

- 3. die Dauer des Urlaubs,

- 4. die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,

- 5. der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,

- 6. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,

- 7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und

- 8. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 28 HebG 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/28

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