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# § 16 HebG 2020 — Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan

Hebammengesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage eines Praxisplans durchgeführt, der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Person zu erstellen ist. In dem Praxisplan sind die Praxiseinsätze zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das Studienziel erreicht werden kann. Die Vorgaben der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 sind zu berücksichtigen.

(2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat sicherzustellen, dass alle Praxiseinsätze auf der Grundlage des Praxisplans durchgeführt werden können. Dazu hat die verantwortliche Praxiseinrichtung Vereinbarungen abzuschließen mit den anderen Krankenhäusern, freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen, in oder bei denen die studierende Person Praxiseinsätze absolviert.

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Zitiervorschlag: § 16 HebG 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/16

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