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§ 7 HebG 1985

Hebammengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs. 1 ist die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung:

1.
Der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder
2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber
a)
eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder
b)
eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat
oder
3.
die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer.