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# § 4 HebBOBbg (Brandenburg) — Anwendung von Arzneimitteln

Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen im Rahmen der in § 2 Abs. 1 genannten Aufgaben ohne ärztliche Verordnung folgende Arzneimittel unter Beachtung der Herstellerangaben anwenden und verabreichen:

bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Medikament, das für die Geburtshilfe angezeigt ist,

bei der Gefahr oder dem Auftreten bedrohlicher Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist, Wehenmittel oder Mutterkornpräparate oder eine Kombination beider Wirkstoffe zur Blutstillung,

zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende Mittel bis zur Aufnahme in ein Krankenhaus,

im Falle einer Dammnaht ein Lokalanästhetikum.

(2) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben Arzneimittel nach Absatz 1 verfügbar zu halten.

(3) Sofern die Verfügbarkeit der Arzneimittel nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, stellt eine Ärztin oder ein Arzt des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes die notwendigen Rezepte aus.

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Zitiervorschlag: § 4 HebBOBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HebBOBbg/4

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