§ 10 HebBOBbg (Brandenburg) — Besondere Pflichten bei freiberuflicher Tätigkeit

Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,

sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern,

ihre Praxis durch ein Schild zu kennzeichnen, das Namen, Berufsbezeichnung und Sprechstunden angibt,

nicht in berufsunwürdiger Weise zu werben,

ihre selbständige Berufsausübung nach § 21 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnung anzuzeigen.