# § 1 HebBOBbg (Brandenburg) — Geltungsbereich

Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die im Land Brandenburg ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben .

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Zitiervorschlag: § 1 HebBOBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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