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§ 14 HebAPrO — Prüfungsunterlagen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.