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§ 12 HebAPrO — Versäumnisfolgen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.