# § 10 HebAPrO — Bestehen und Wiederholung der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 09.05.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden. Dabei muß innerhalb des schriftlichen und des mündlichen Teiles der Prüfung das Fach "Geburtshilfe" mit mindestens "ausreichend" benotet sein.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Zur Wiederholung eines Teils der Prüfung soll der Prüfling zu einem Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Fach "Geburtshilfe" entsprechend, wenn der Prüfling innerhalb des schriftlichen oder des mündlichen Teiles der Prüfung in diesem Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Ein entsprechender Nachweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

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Zitiervorschlag: § 10 HebAPrO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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