nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 HdlKlSchafFlV 1993 — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.03.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 eine andere als in Satz 1 genannte Handelsklasse verwendet.