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# Anlage 2 HdlFachwPrV — (zu § 6 Absatz 4)Muster

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 533)

```
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
```

Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt Geprüfte Handelsfachwirtin

```
Herr/Frau ........................................................................
geboren am ........................................................................	in ........................................................................
hat am ........................................................................	die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
```

Geprüfter Handelsfachwirt Geprüfte Handelsfachwirtin

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin vom 13. Mai 2014 (BGBl. I S. 527) mit folgenden Ergebnissen bestanden:

```
		Punkte		Punkte*
I.	Schriftliche Prüfung			..........
	Erste Teilprüfung, Handlungsbereiche: –Unternehmensführung und -steuerung–Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation	..........		
	Zweite Teilprüfung, Handlungsbereiche: –Handelsmarketing–Beschaffung und Logistik–..........	..........		
II.	Mündliche Prüfung			..........
	Präsentation und Fachgespräch			
	Gesamtnote: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .			
```

Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.

(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).

```
Datum ........................................................................
Unterschrift(en) ........................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
```

__________

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Zitiervorschlag: Anlage 2 HdlFachwPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HdlFachwPrV/anlage-2?asof=2019-06-10

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