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# § 1 HdlFachwPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Handelsfachwirt und Geprüfte Handelsfachwirtin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Handelsfachwirt und zur Geprüften Handelsfachwirtin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um im Einzelhandel, im Groß- und Außenhandel sowie im funktionellen Handel eigenständig und verantwortlich Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle handelsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Instrumente wahrzunehmen. Dabei sollen gesellschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere:

- 1. Analysieren und Beurteilen der Auswirkungen handelsrelevanter Marktentwicklungen,

- 2. Erarbeiten und Umsetzen kundenorientierter und wirtschaftlicher Konzepte der Sortimentsgestaltung, Warenbeschaffung und Logistik,

- 3. Steuern von Umsatz und Ertrag mit warenwirtschaftlichen Kennzahlen,

- 4. Anwenden von Controllinginstrumenten,

- 5. Beurteilen von Finanzierungsalternativen und Vorbereiten von Entscheidungen,

- 6. Planen und Umsetzen arbeitsorganisatorischer Veränderungen,

- 7. Konzipieren, Umsetzen und Auswerten von Marketingkonzepten,

- 8. Übernehmen von Organisations- und Führungsaufgaben unter Berücksichtigung von Unternehmens- und Führungsgrundsätzen, unternehmerisches Denken und Handeln,

- 9. Wahrnehmen von Qualifizierungsaufgaben sowie Fördern der Personalentwicklung,

- 10. Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung,

- 11. Wahrnehmen von Aufgaben des Personalmanagements,

- 12. Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten,

- 13. Umsetzen des Qualitätsmanagements und Fördern der Nachhaltigkeit.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Handelsfachwirt“ oder „Geprüfte Handelsfachwirtin“.

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Zitiervorschlag: § 1 HdlFachwPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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