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§ 15 HdlDlStatG — Durchführung

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 04.03.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die Angaben zu den konjunktur- und strukturstatistischen Erhebungen im Wirtschaftszweig 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.