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§ 10 HdlDlStatG — Hilfsmerkmale

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 04.03.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Abschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungseinheit und des Organträgers der Erhebungseinheit, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.