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§ 1 HdlDlStatG — Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik

Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 04.03.2021 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Erhebungen dienen

1.
der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie
2.
der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.

(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.