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# § 17 HdGStiftG — Übergang von Rechten und Pflichten

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und Pflichten über, welche die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" übernommen hat. Dies gilt insbesondere für die Arbeitsverträge der bei der unselbständigen Stiftung beschäftigten Arbeitnehmer. Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der unselbständigen Stiftung.

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Zitiervorschlag: § 17 HdGStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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