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# § 7 HdBALBV — Konkurrenz von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen; zuständige Stelle für die Gewährung von Leistungsbezügen; ergänzende Regelungen der Hochschule

HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Besondere Leistungsbezüge und Funktionsleistungsbezüge können nebeneinander gewährt werden. Sie können auch neben Berufungsleistungsbezügen, Bleibeleistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen gewährt werden. Eine gleichzeitige Gewährung mehrerer besonderer Leistungsbezüge und Funktionsleistungsbezüge ist möglich. Dieselbe Leistung darf nicht mehrfach honoriert werden.

(2) Über die Gewährung von Berufungsleistungsbezügen und von Bleibeleistungsbezügen entscheidet die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule kann eine Empfehlung für eine Gewährung abgeben. Über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen, von Funktionsleistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Hochschule.

(3) Das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Gewährung von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen regelt die Hochschule in einer Ordnung. Die Ordnung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit. Sie ist an der Hochschule durch Aushang bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 7 HdBALBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HdBALBV/7

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