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# § 4 HdBALBV — Funktionsleistungsbezüge

HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Funktionsleistungsbezüge können für die Zeit gewährt werden, in der die Professorin oder der Professor Funktionen oder besondere Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnimmt.

(2) Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die Verantwortung oder Belastung, die mit der Funktion oder Aufgabe verbunden ist, zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ist zu beachten.

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Zitiervorschlag: § 4 HdBALBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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