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# § 2 HanfSaatV 2025 — Kennzeichnung

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2025  
Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 01.09.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut von Hanf der Sorte „Finola2“, dessen Keimfähigkeit nach § 1 Absatz 1 vermindert ist, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, sofern der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

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Zitiervorschlag: § 2 HanfSaatV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HanfSaatV%202025/2

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