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§ 1 HanfSaatV 2025 — Mindestkeimfähigkeit

Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2025

Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 01.09.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, wird die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hanf der Sorte „Finola2“ auf 70 vom Hundert der reinen Körner herabgesetzt (verminderte Keimfähigkeit).

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. August 2025 in den Verkehr gebracht werden.