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# § 4 HandzMstrV — Arbeitsprobe

Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

- 1. Einbauen und Einrichten einer Tastatur,

- 2. Montieren und Richten einer Baßmechanik und der Schaltgruppen,

- 3. Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen der Luftdichtigkeit,

- 4. Stimmen eines Handzuginstrumentes,

- 5. Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der Tastatur eines Handzuginstrumentes,

- 6. Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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Zitiervorschlag: § 4 HandzMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HandzMstrV/4

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