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# § 1 HandzMstrV — Berufsbild

Handzuginstrumentenmachermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten, insbesondere von Akkordeons, Harmonikas und Bandonien.

(2) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Handzuginstrumente,

- 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

- 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

- 4. Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,

- 5. Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,

- 6. Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,

- 7. Kenntnisse in den Meßtechniken,

- 8. Kenntnisse in der Wirkungsweise und dem Einbau von elektronischem Zubehör,

- 9. Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,

- 10. Kenntnisse in der Herstellung von Stimmzungen und Stimmplatten,

- 11. Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten,

- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,

- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 14. Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,

- 15. Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,

- 16. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Schneiden, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen,

- 17. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen, insbesondere durch Löten, Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,

- 18. Messen, Aufzeichnen und Anreißen,

- 19. Anfertigen von Schablonen,

- 20. Herstellen des Korpus,

- 21. Herstellen des Balges,

- 22. Herstellen und Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,

- 23. Herstellen, Montieren und Einbauen der Tastatur,

- 24. Herstellen, Einbauen, Ventilieren und Einwachsen der Stimmplatten,

- 25. Wickeln von Federn,

- 26. Aufnieten und Stimmen der Stimmzungen,

- 27. Zusammenbauen der Baugruppen,

- 28. manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Beizen, Grundieren, Schleifen, Lackieren, Polieren und Mattieren,

- 29. Zusammenbauen von Handzuginstrumenten,

- 30. Anspielen von Handzuginstrumenten,

- 31. Pflegen und Instandhalten von Handzuginstrumenten,

- 32. Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 HandzMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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