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# § 8 HandwFWFortbPrV — Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“

Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.12.2019 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und der Zusammenhänge und Abhängigkeiten güterwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Prozesse das betriebliche Rechnungswesen zu gestalten.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

- 1. Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gestalten und entscheidungsreif aufbereiten,

- 2. Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und deren Ergebnisse entscheidungsreif aufbereiten,

- 3. Planungsrechnung durchführen und daraus abgeleitete Analysen erstellen,

- 4. Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmensführung einsetzen,

- 5. Investitionsrechnung durchführen sowie Finanzierungsvorschläge erarbeiten und erläutern und

- 6. Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditätssicherung insbesondere mittels Forderungsmanagement gewährleisten.

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Zitiervorschlag: § 8 HandwFWFortbPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/8

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