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# § 7 HandwFWFortbPrV — Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten“

Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.12.2019 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Bedeutung des Marketings einzuschätzen und bei der Erstellung eines Marketingkonzeptes mitzuwirken. Dazu gehört, die Entwicklung eines Marketingkonzeptes von der Umwelt- und Unternehmensanalyse bis hin zur Implementierung, Kontrolle und Nachsteuerung durchführen zu können.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

- 1. mit Hilfe der Markt- und Umwelt- sowie der Unternehmensanalyse Marketingziele ausarbeiten und begründen,

- 2. Marketingstrategien unter Verwendung von Marketinginstrumenten vorbereiten und Marketingkonzepte entwickeln,

- 3. Marketingstrategien und -funktionen sowie Marketinginstrumente einordnen und Marketingkonzepte umsetzen sowie die Chancen des digitalen Marketings und des E-Business nutzen,

- 4. beim Vertriebscontrolling mitwirken und

- 5. ein Customer-Relationship-Management (CRM) aufbauen, umsetzen und pflegen.

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Zitiervorschlag: § 7 HandwFWFortbPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/7

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