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# § 6 HandwFWFortbPrV — Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern“

Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.12.2019 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu beurteilen. Sie soll betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Betrieb verstehen. Des Weiteren soll sie rechtliche Zusammenhänge begreifen und beachten.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

- 1. Bedeutung von Unternehmen in der volkswirtschaftlichen Leistungsstellung berücksichtigen,

- 2. volkswirtschaftliche Zusammenhänge beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,

- 3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,

- 4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren,

- 5. Unternehmensgründungen und verschiedene Formen der Kooperation unterstützen sowie insbesondere Unternehmensrechtsformen bei der Weiterentwicklung des Unternehmens berücksichtigen und

- 6. Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des Gewerbe- und des Handwerksrechts, des Handels- und des Wettbewerbsrechts im Unternehmen und in den Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie Grundzüge des Steuerrechts beachten und anwenden.

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Zitiervorschlag: § 6 HandwFWFortbPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HandwFWFortbPrV/6

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