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§ 4 HandwFWFortbPrV — Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 25.12.2019 bis 22.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch

1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder
3.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.