(1) Halden und Restlöcher sind so zu gestalten und in einem solchen Zustand zu erhalten, daß
(2) Die Erfüllung der Forderungen gemäß Abs. 1 ist im Stadium der Vorbereitung von Investitionen, bei der Projektierung und der Betriebsplanung sowie beim Betreiben von Halden und beim Entstehen von Restlöchern zu gewährleisten.
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*1) Z.Z. gelten:
*2) Z.Z. gilt die Anordnung vom 17. November 1980 zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien (GBl. I Nr. 34 S. 347).