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# § 2 HaldeRlAnO

Anordnung über Halden und Restlöcher  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Betriebe und Organe im Sinne dieser Anordnung sind:

- a) Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen, die Halden planen, betreiben oder stillegen sowie Restlöcher planen oder herstellen, oder deren Rechtsnachfolger bzw. die wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organe, denen diese vor ihrer Auflösung ohne Festlegung eines Rechtsnachfolgers nachgeordnet waren,

- b) Rechtsträger, Nutzer oder Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Halden oder Restlöcher befinden, die durch andere Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen stillgelegt bzw. hergestellt wurden,

- c) gemäß § 25 Abs. 3 dieser Anordnung Verpflichtete für Halden und Restlöcher, die nicht von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, wirtschaftsleitenden und staatlichen Organen und Einrichtungen geplant, betrieben oder stillgelegt bzw. geplant oder hergestellt wurden (nachfolgend Althalden und -restlöcher genannt).

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Zitiervorschlag: § 2 HaldeRlAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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