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# § 15 HaldeRlAnO

Anordnung über Halden und Restlöcher  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Halden und Restlöcher ist eine technische Dokumentation anzufertigen.

(2) Die technische Dokumentation muß nachstehende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:

- a) Name und Anschrift des Betriebes bzw. Organs und des ihm übergeordneten wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organs,

- b) Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe),

- c) Darstellung des Standortes auf einer topographischen Karte mit Angabe von Umleitungsstrecken bei Unterbrechung von Staßen und Wegen bzw. des Straßen- und Wegeneubaues,

- d) Entstehungszeitraum, bei Halden zusätzlich voraussichtliche Betriebsdauer sowie Art und Herkunft der Haldenmaterialien (für betriebene Bergbauhalden auch Zusammensetzung der Haldenmaterialien),

- e) Ausmaß (geplantes bzw. derzeitiges),

- f) technologische Beschreibung von Arbeiten oder Maßnahmen,

- g) bisher aufgetretene oder mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Volkswirtschaft mit Angabe der dafür maßgebenden Verhältnisse,

- h) Art der Folgenutzung (geplante bzw. derzeitige),

- i) geologische und hydrologische Verhältnisse,

- j) geplante und zur Zeit durchgeführte Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen,

- k) ausgeführte Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. Beurteilung ihrer Notwendigkeit,

- l) zeichnerische Unterlagen gemäß § 16 für

  - - betriebene klassifizierte Halden,

  - - Restlöcher und stillgelegte Halden, an denen Anzeichen für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft erkannt werden.

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Zitiervorschlag: § 15 HaldeRlAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/HaldeRlAnO/15

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